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Region
AT335 Tiroler Unterland
Achenseebahn und Achenseeschifffahrt

Anzeige an Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft in Sachen Achenseebahn – Teil 1/4

[Presseaussendung, Leserbrief]
von R.F.

Die Ereignisse rund um die Achenseebahn haben gezeigt, dass das Unternehmen unter einem Finanzmittelentzug durch das Land zu leiden hat. Daraus ableitbare Rechtsverletzungen sollen von der Korruptions-Staatsanwaltschaft geprüft werden.

Unserer Redaktion wurde diese Woche ein brisantes Dokument zur Verfügung gestellt.

Im Fall Achenseebahn gibt es nun eine spannende Entwicklung.

In den vergangenen Tagen erfolgte offenbar eine Anzeige bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft.

Es zeigt, passend zu den anderen aktuellen Ereignissen im Land Tirol, eine weitere Facette der dortigen Landespolitik.

Nachfolgend veröffentlichen wir in insgesamt 4 Teilen unverändert dieses spannende Dokument.

Fakten und Sachverhaltsdarstellung in Bezug auf die ACHENSEEBAHN

Die Ereignisse rund um die Achenseebahn über die letzten Jahrzehnte haben gezeigt, dass das Unternehmen, auch im Vergleich zu anderen Tiroler Bahnen, entweder unter einer Minderfinanzierung oder, wie nunmehr sichtbar, sogar einem Finanzmittelentzug, im Bereich der Infrastruktur, zu leiden hatte und das bis heute noch andauert. Die Ereignisse, erkennbar seit 2013, vermitteln allerdings den Eindruck, dass dies sich nicht zufällig ergeben hat, sondern auch politisches Kalkül haben könnte, was, wie nachstehend beschrieben, dargestellt werden kann. Da daraus ableitbare Rechtsverletzungen zum Teil auch bis ins Strafrecht vermutet werden können, ersucht der Hinweisgeber die Korruptionsstaatsanwaltschaft den genannten Verdachtsmomenten rechtlich qualifiziert nachzugehen.

Gesetzlich geregelte Förderung der österreichischen Privatbahnen, nach Privatbahn-Gesetz und Modernisierungswelle der österreichischen Privatbahnen, das MIP

In den „R i c h t l i n i e n für die Gewährung von Finanzierungsbeiträgen für Infrastrukturinvestitionen und -erhaltungsmaßnahmen durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Privatbahngesetz 2004 (BGBl. I/39 vom 30. April 2004)“ vom Stand 25. August 2005 ist unter 1. Allgemeines folgender Text zu lesen:

„Der Bund kann gemäß Privatbahngesetz 2004, BGBl. I/39, vom 30. April 2004, Finanzierungsbeiträge für die Schieneninfrastruktur von Haupt- und Nebenbahnen gewähren, deren Betreiber ein im Bundesbahngesetz nicht angeführtes Eisenbahnunternehmen ist.“

Dafür wurden Fünfjahres-Programme, die sog. MIP „Mittelfristige Investitionsprogramme für Privatbahnen“ erstellt.

§ 4. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Schieneninfrastruktur (§ 10a Eisenbahngesetz 1957) von Privatbahnen den sie betreibenden Eisenbahnunternehmen auf Ansuchen und auf Grund vorgelegter mehrjähriger Pläne Finanzierungsbeiträge im Rahmen von mittelfristigen Investitions- und Erhaltungsprogrammen gewähren.

Rechtsrahmen:

Folgende Gesetze ergeben den Rechtsrahmen, der auf die ACHENSEEBAHN anzuwenden ist:

• ÖPNRV-G (Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz) regelt den Rechtsstatus (eigenwirtschaftlich/gemeinwirtschaftlich) und bezeichnet damit die Achenseebahn AG als eigenwirtschaftliches = kommerzielles Eisenbahnunternehmen gemäß §3. Es klassifiziert gleichzeitig die Achenseebahn als Nah- und Regionalverkehrsunternehmen, weil deren Züge nicht nur die Gemeinden Jenbach und Eben verbinden, sondern gleichzeitig auch innerörtliche Bedienungen herstellen. Gemäß diesem Gesetz ist es unbenommen, ob die Eisenbahn mit Dampf, Diesel oder elektrisch angetrieben wird. Die Nutzungsart (z.B. Pendler, Schüler, Tourismus etc.) ist kein Kriterium im Sinne des ÖPNRV-G. Um ihren Fahrplan zu erfüllen, steht es jedenfalls jedem Besteller frei, zusätzliche = gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienste, in Analogie zu allen anderen Eisenbahnen auch, zu bestellen. Die teilweise Verwendung einer Zahnstange ist nicht unbedingt ein Indiz, um sie als reine Bergbahn (Ausflugsbahnen) ohne Nah- und Regionalverkehr zu definieren und damit aus einer Infrastrukturfinanzierung (laut PBG) auszuschließen. Letzteres wurde von der Tiroler Landespolitik nach jahrzehntelanger Infrastrukturfinanzierung ins Treffen geführt, um die gesetzlich vorgesehene Infrastrukturfinanzierung zu entziehen und zur Zillertalbahn bzw. Stubaitalbahn umzuleiten, im Wissen, dass ohne die Finanzierung der Instandhaltung und Erneuerung der Infrastruktur das Unternehmen, trotz rentablem Fahrbetrieb, zum Aufgeben gezwungen wird.

• Eisb-G (Eisenbahn-Gesetz): Die Achenseebahn fährt mit ihrer Definition gemäß ÖPNRV-G mit einer Konzession gemäß Eisenbahngesetz und hat damit Betriebspflicht, Fahrplanpflicht und Tarifpflicht zu erfüllen. Durch den willkürlichen Entzug der Infrastrukturmittel, durch das Land Tirol, wurde die Achenseebahn AG in ihren Pflichten so stark beeinträchtigt, dass zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und sicheren Eisenbahnbetriebes auch Zugfahrten ausfallen mußten und damit nicht nur Einnahmen verloren gingen, sondern auch potentielle Schadenersatzforderungen zu Lasten des Unternehmens im Raum standen und dem Vernehmen nach, auch geleistet wurden.

• PSO (Public-Service-Obligation): Die PSO regelt grundsätzlich, aufbauend auf das österreichische Bundesvergabegesetz, Leistungserweiterungen für Dritte, soferne sie durch den Einschreiter (Besteller) auch bezahlt werden. An die Achenseebahn AG ist das Land Tirol mit diesbezüglichen Wünschen nie herangetreten, so dass es damit auch nie zu anderen Antriebsformen der Züge kommen musste.

• PBG (Privatbahngesetz) und MIP (Mittelfristiges Investitions-Programm): Die Privat-bahn (nicht bundeseigene Eisenbahn) „Achenseebahn AG“ hat bis 2014 solche „MIP-Mittel“ als Finanzierungsbeiträge für die Infrastruktur, besonders für die Erneuerung der Bahnanlagen, erhalten. Die für die Achenseebahn AG vorgesehenen 3,1 Mio. Euro aus dem MIP-2015-2019 sind seitens der Republik Österreich an das Land Tirol geflossen, wurden allerdings an die beiden anderen Privatbahnen in Tirol, Stubaitalbahn und Zillertalbahn zweckwidrig umgeleitet und sind bis heute, 25. Mai 2020, bei der Achenseebahn nie eingetroffen! Die Achenseebahn AG, die selbstverständlich mit dieser Finanzierungsquelle MIP-2015-2019 rechnen musste, wurde durch diese Vorgangsweise des Landes Tirol wirtschaftlich in die Krise geführt, weil die bisher übliche Finanzierung der MIP-Mittel, unverhofft und unbegründet unterbrochen wurde. Kein Verkehrsweg in Österreich, ob Schiene oder Straße, kann ohne staatliche Unterstützung finanziert werden. Auch wenn die Achenseebahn AG im operativen Bereich (Fahrbetrieb) positive Bilanzen von 2014-2018, vorlegen kann, fehlen die rechtswidrig vom Land Tirol in andere Kanäle verschobenen MIP-Mittel und treiben das Privatbahn-Unternehmen in die Insolvenz.

BERICHTE IN www.in-motion.me ZUM THEMA „ACHENSEEBAHN“:

Demnächst folgt "Anzeige an Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft in Sachen Achenseebahn" – Teil 2 - "Der politisch gewollte Niedergang der wirtschaftlich erfolgreichen Achenseebahn"